Ich gehe gerne wandern. Zum Wandern würde ich gerne hin und wieder den einen oder anderen Geflüchteten mitnehmen. Da sich die Eifel – ein Naherholungsgebiet in der Nähe von Köln – größtenteils in Rheinland-Pfalz befindet, wollte ich mich erkundigen, inwieweit das unproblematisch ist für Geflüchtete oder ob ich irgendetwas beachten muss. Stichwort: Residenzpflicht.
Mobilität für Geflüchtete – nach Aufenthaltsstatus. Eigentlich eine einfache Frage, dachte ich. Vergangenen Freitag habe ich in der Stadt Köln niemanden mehr erreicht, aber im BAMF in Nürnberg. Dort hieß es: Für Bayern gilt, Bewegungsfreiheit in ganz Bayern. Darüber hinaus nicht. Für NRW müsste ich aber nochmal im Ausländeramt in Köln nachfragen. Das tat ich heute. Ich wurde allerdings barsch zurückgewiesen, als ob ich eine unverschämte Frage stellte, für die die Zentrale Ausländerbehörde keinesfalls zuständig sei und die in dem Amt auch nicht beantwortet werden könne. Beim zentralen Bürgertelefon der Stadt Köln war es nicht viel besser. Die Dame war zwar freundlicher, aber weder bekam ich einen Ansprechpartner, noch eine Durchwahl oder eine E-Mail-Adresse der zuständigen Stelle. Man wollte meine Frage notieren und weiterleiten. Ich war komplett fassungslos. Eine Millionenstadt wie Köln und eine so einfache Frage – warum gibt es keine FAQs auf den Webseiten der Stadt? Frei formuliert: Freizeit mit Geflüchteten – das müssen Sie beachten – oder so ähnlich. In einem Deutsch, das jede/r auch ohne Jura- und/oder Verwaltungswissenschaftsstudium versteht. Das wäre Service für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt und ein Beitrag für Integration außerdem. Warum bekomme ich keinen Ansprechpartner genannt? Ich möchte mich nicht darauf verlassen, dass eine mündliche Frage durch mehrere Ohren geht, bis sie an die antwortende Stelle kommt. Wir alle kennen den Stille-Post-Effekt. Ich bekomme dann (irgendwann von irgendwem) eine Antwort, aber ob die noch zur Frage passen wird?
Aus dieser Verzweiflung entstand der Gedanke, selbst einen solchen Text zu verfassen. Als Service für andere, die in ihrer Freizeit etwas mit Geflüchteten unternehmen wollen. Also schrieb ich als Journalistin an die Pressestelle der Stadt und stellte meine Fragen. Gut: Die Pressestelle hat schnell reagiert. Schlecht: Geliefert wurden jede Menge Texte in Juristen- und Bürokratendeutsch und ich bin so schlau wie zuvor.
Das waren meine Fragen:
- Für wen gilt die Residenzpflicht und welche Einschränkungen bringt sie mit sich?
- Stadtgebiet Köln? Ganz NRW?
- Was heißt das für Tagesausflüge? Dürfen Geflüchtete, die der Residenzpflicht unterliegen, Tagesausflüge unternehmen, etwa in die Eifel (Rheinland-Pfalz)?
- Darf man zum Beispiel Flüchtlinge, unabhängig von ihrem Status, zu einem Ausflug in die Eifel mitnehmen?
- Macht es einen Unterschied, ob Flüchtlinge alleine unterwegs sind oder in Begleitung von Residenten?
Die Antwort: „Die Aufenthaltsgestattung eines Asylbewerbers, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist kraft Gesetzes räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem er verpflichtet ist, seinen Aufenthalt zu nehmen (§ 56 Abs. 2 AsyIVfG). Er kann diesen Bereich nach den Vorgaben des § 58 AsylVfG verlassen.“
Ich investiere viel Arbeitszeit in meine Blogbeiträge, beachte journalistische Kriterien und stelle viel weiterführende Information zur Verfügung. Das alles stelle ich kostenlos für alle zur Verfügung – ohne bezahlte Werbung auf meiner Seite. Aber natürlich muss auch ich im Supermarkt mit Euros bezahlen. Daher freue ich mich, wenn du meine ehrenamtliche redaktionelle Arbeit unterstützt.
Alles klar.
Angehängt zwei pdfs: 10 Seiten der Bezirksregierung Arnsberg in Juristen- und Bürokratendeutsch und 50 Seiten Synopse von Pro Asyl – und dieser Link zu www.migrationsrecht.net.
Um das zu verstehen, muss ich mehr Zeit einplanen. Auch mit Studium.
Über facebook habe ich von einem netten Engagierten geschrieben bekommen, dass die Residenzpflicht drei Monate nach Antragsstellung erlischt und Flüchtlinge sich im ganzen Bundesgebiet bewegen dürfen, es sei denn, es wurden im Einzelfall Auflagen erlassen. Das steht dann im entsprechenden Ausweis. Zuständig sei Paragraf 59a AsylG.
Das würde ich so verstehen: Ich muss mir vom Geflüchteten den Ausweis zeigen lassen und kann darin sehen, ob es Probleme geben kann oder nicht. Damit wäre ich einverstanden.
Wenn ich den Linktext von migrationsrecht.net lese, verstehe ich: Ja, ich darf mit Asylbewerbern und Geduldeten wandern gehen, im ganzen Bundesgebiet, aber nur, wenn die betreffende Person einen Antrag gestellt und bewilligt bekommen hat. Ist das ernst gemeint? Muss man das erst beantragen? Haben die Behörden nicht genug damit zu tun, die Asylverfahren überhaupt zu bearbeiten?
Aus dem Text der Bezirksregierung lese ich: Geflüchtete dürfen sich erlaubnisfrei vorübergehend im Regierungsbezirk aufhalten (Wo sind da jetzt die genauen Grenzen?).
Die 50 Seiten von Pro Asyl überblicke ich auf die Schnelle nicht.
Ich bin kein Jurist. Doch so richtig infomiert fühle ich mich nicht. Auf facebook fragte vorhin jemand, warum ich mir darüber überhaupt Gedanken mache und was schlimmstenfalls passieren könne. Naja, schlimmstensfalls wird der betreffende Flüchtling einer Straftat bezichtigt und sanktionert – und ich wäre daran schuld.
Ich bleibe dran. Bis ich mich durch die Materie geackert habe, kann es etwas dauern. Oder vielleicht findet sich ja doch noch jemand, der uns Bürgerinnen und Bürgern in Normaldeutsch erklärt, was Sache ist.
Von den Geflüchteten ganz zu schweigen. Wenn ich als Akademikerin und Muttersprachlerin schon Verständnisschwierigkeiten habe, wie muss das erst Menschen gehen, die unsere Sprache und unsere Regeln erst noch lernen.
Und wer immer von euch, hier Erhellendes dazu beitragen kann. Sehr gerne. Vielleicht kann ich dann bald den gewünschten Serviceartikel schreiben.
1 Gedanke zu „Freizeit mit Geflüchteten – und die Bürokratie“